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   BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80   

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https://dejure.org/1980,15518
BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80 (https://dejure.org/1980,15518)
BSG, Entscheidung vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 (https://dejure.org/1980,15518)
BSG, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 - 9 RV 11/80 (https://dejure.org/1980,15518)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    Zwar sollen diese Waisenrenten nicht allein die durch den schädigungsbedingten Wegfall des unterhaltspflichtigen Beschädigten erlittene wirtschaftliche Einbuße nach Kräften ersetzen (zur Unterhaltsersatzfunktion vgl BVerfGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 524, 348).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    messenen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie sicherzustellen, setzt sich nach:seinem Tod seinen Hinterbliebenen gegenüber fort° Die Waisen eines Beamten haben daher einen Anspruch auf Versorgungsbezüge, die ihren - angemessenen - Lebensunterhalt gewährleisten (BVerfGE 21, 329, 344 ff; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar @ 16 RdNr 14, 5 23 RdNr 4)°.
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    Zwar sollen diese Waisenrenten nicht allein die durch den schädigungsbedingten Wegfall des unterhaltspflichtigen Beschädigten erlittene wirtschaftliche Einbuße nach Kräften ersetzen (zur Unterhaltsersatzfunktion vgl BVerfGE 17, 1, 10; 25, 167, 195; 28, 524, 348).
  • BSG, 07.06.1956 - 8 RV 411/54

    Sicherstellung des Lebensunterhalts - Definition - Schwerbeschädigte Ehefrau

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    die VV Nr. 1 zu 5 45 BVG iVm Nr. 18 zu 5 33b BVG vorz "Ein Kind ist dann außerstande" sich selbst zu unterhalten, wenn es einen angemessenen Lebensunterhalt nicht durch Einkünfte aus einem Vermögen, durch Einkünfte aus einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit oder nach Vollendung des 27° Lebensjahres durch Uhterhaltsleistungén seines Ehegatten oder früheren Ehegatten bestreiten kann"° Somit ist die zu 5 1259 RVO aF (vgl nunmehr 5 1257 Abs. 3 Satz 2 und 5 1267 Abs. 1 Satz 2 BVD) ergangene grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (BVA in An 1930 IV 339 - Nr. 3804), die auf den notwendigen - nicht den angemessenen - Unterhalt abgestellt hatte, nicht mehr anwendbar (Urteil des erkennenden Senats aaO)° Allerdings wird die Höhe dieses angemessenen Unterhalts nicht allein vom eigenen Lebensstand und vom Lebenszuschhitt der Eltern geprägt (Palandt, BGB, Kommentar, 39. Aufl Anm 1 und 2 zu 5 1610)(. Denn auch notwendige Aufwendungen infolge der Gebrechlichkeit (sogenannte Betreuungsleistungen) sowie sonstige Ausgaben des täglichen Lebens nach Lage des Einzelfalles rechnen hierzu (BSGE 3, 124, 127 f; 4, 70, 73; auch 9 -.
  • BSG, 02.03.1961 - 4 RJ 198/59

    Weitergewährung der Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus -

    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    Sonach wird neben der Gebrechlichkeit (vgl BSGE 14, 83, 84 = SozR Nr. 3 zu 5 1267 der Reichsversicherungsordnung -RVO-; 19, 245 = SozR Nr. 9 zu 5 1267 RVG) gefordert, daß die Waise außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • BSG, 24.04.1980 - 9 RV 1/79
    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    Da das Gesetz von der Unterhaltsbedürftigkeit ausgeht, liegt es nahe, an den Begriff der Unterhaltsberechtigung 18 der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (@ 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) anzuknüpfen (BSG SozR 2200 @ 1267 Nr. 20 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 2h. April 1980 - 9 RV 1/79 -)" Danach ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, Wenn sonach.
  • BSG, 25.05.1960 - 11 RV 812/58
    Auszug aus BSG, 10.12.1980 - 9 RV 11/80
    Für diese Auffassung Spricht, daß eine Doppelversorgung grundsätzlich nur in den gesetzlich normierten Fällen ausgeschlossen ist (BSGE 12, 175, 187).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 - L 5 KR 284/21
    Ein Kind sei dann unfähig, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich notwendiger Aufwendungen infolge der Behinderung nicht selbst bestreiten könne (unter Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 -, in juris).

    Ein Kind ist dann unfähig, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich notwendiger Aufwendungen infolge der Behinderung nicht selbst bestreiten kann (Bundessozialgericht , Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 -, in juris Rn. 16).

    Voraussetzung ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Unmöglichkeit, sich selbst zu unterhalten, besteht (BSG, Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 -, in juris Rn. 16).

  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 8/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Kriegsopferversorgung - Gewährung von Waisenrente

    Denn die Waisenrente des BVG soll in typisierter Weise den Tod eines Unterhaltsverpflichteten und seinen Ausfall als Unterhaltsgläubiger ausgleichen (BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr. 8 S 15 f).

    Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden angemessenen Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen (vgl BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 1/79 - Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 10.12.1980 - 9 RV 11/80 - SozR 3100 § 45 Nr. 8 S 17; vgl auch BSG Urteil vom 29.5.1979 - 4 RJ 33/78 - SozR 2200 § 1267 Nr. 20; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dahlichau, BVG, 1989, § 45 RdNr 7a).

  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 4/01 R

    Waise - Kriegswaise - Waisenrente - Halbwaisenrente - Vollwaisenrente - Fähigkeit

    Denn von diesem Zeitpunkt an hat auch die Waisenrente nach dem BVG allein und uneingeschränkt Unterhaltsersatzfunktion (BSG SozR 3100 § 45 Nr. 8).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.08.2000 - L 4 V 15/00

    Wegfall der Waisenrente bei Erbe bzw. großem Vermögen?

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 10.12.1980 (Az.: 9 RV 11/80).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Beklagten genannten Urteil des BSG vom 10.12.1980 (Az.: 9 RV 11/80 = BSG ">45%20BVG%20Nr.%208#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3100 § 45 BVG Nr. 8).

  • BSG, 11.10.1994 - 9 RV 35/93

    Waisenrente - Wegfall - Wiederaufleben

    Der Anspruch fällt weg, wenn der Unterhalt gesichert ist, entweder durch Einkommen aus Vermögen (vgl Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 45 BVG i.V.m. Nr. 14 zu § 33b BVG und BSG SozR 3100 § 45 Nr. 8 S 16) oder durch Erwerb eines Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten (vgl den Wortlaut des § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchst c BVG) oder durch Erwerbstätigkeit.
  • SG Kassel, 26.09.2013 - S 6 VE 12/11

    Soziales Entschädigungsrecht - Waisenrente - geistiges Gebrechen - psychische

    Es geht also um die eigene Existenzsicherung (BSG, Urteil v. 10.12.1980, 9 RV 11/80, juris, Rn.12).
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